Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 286-288 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 1 / Berufungsführerin 1 A.B.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 2 A.C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 3 / Berufungsführer 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen die Chauffeurverordnung (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2019 (SK 19 50-52) Erwägungen: III. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 19. November 2018 sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) A.B.________ schuldig wegen Missachtung von Bestim- mungen der Chauffeurverordnung (ARV 1; SR 822.221), begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff. I.A.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch nicht richtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. I.A.2 des erstinstanzlichen Schuld- punktes), durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammschei- ben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. I.A.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), durch Nichtführen des vor- geschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten (Ziff. I.A.4 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie durch Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitsgebers gegenüber den ebenfalls rapportier- ten Fahrern (Ziff. I.A.5 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbus- se von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung auf 5 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.A.1 des erstinstanzlichen Sanktionen- punktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.A.2 des erstinstanzli- chen Sanktionenpunktes). Des Weiteren sprach die Vorinstanz A.A.________ schuldig wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff. I.B.1 des erstin- stanzlichen Schuldpunktes), durch nicht richtiges Bedienen des digitalen Fahrten- schreibers (Ziff. I.B.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) sowie durch Nicht- führen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. I.B.3 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.B.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.B.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). Ferner sprach die Vorinstanz A.C.________ schuldig wegen Missachtens von Be- stimmungen der ARV 1, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagramm- scheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. I.C.1 des erstinstanzlichen Schuldpunktes), sowie durch Nicht- führen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. I.C.2 des erstinstanzlichen Schuldpunktes) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.C.1 2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes), sowie zu einem Drittel der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00 (Ziff. I.C.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). In Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs traf die Vorinstanz schliesslich die weiteren Verfügungen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten, allesamt vertreten durch Rechts- anwalt D.________, mit Eingabe vom 29. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 165). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 31. Januar 2019 (pag. 172 ff.). Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 reichten die Beschuldigten form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein. Dabei fochten sie das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen an (pag. 213 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 225 f.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 ordnete die Verfahrensleitung die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 227 f.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichten die Beschuldigten nach zweimaliger Frist- erstreckung die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 242 ff.). 3. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Mit Urteil SK 19 50 – 52 vom 1. November 2019 erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.B.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als be- rufsmässiger Motorfahrzeugführer, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1.1 nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers; 1.2 Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte. 2. A.A.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als be- rufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers. 3. A.C.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als be- rufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte. 3 II. A. A.B.________ wird schuldig erklärt wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer und verantwortlicher Arbeitgeber, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1. Nichteinhalten der Arbeitspausen; 2. Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 3. Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rapportierenden Fahrern und gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 hiervor in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 1, 2, 3, 8 Abs. 3, 13, 14, 14a Abs. 2, 14b, 15 Abs. 1 Bst. a, 16, 17 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 2. zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 500.00. 3. zu einem Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘100.00, ausmachend CHF 700.00. B. A.A.________ wird schuldig erklärt wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, be- gangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1. Nichteinhalten der Arbeitspausen; 2. Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 hiervor in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 1, 2, 3, 8 Abs. 3, 13, 14, 15 Abs. 1 Bst. a, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426, 428 StPO 4 verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 2. zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 500.00; 3. zu einem Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘100.00, ausmachend CHF 700.00. C. A.C.________ wird schuldig erklärt wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer, be- gangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichtführen des vorgeschrie- benen Arbeitsbuches und gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 hiervor in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 1, 2, 3, 13, 14, 14a Abs. 2, 15 Abs. 1 Bst. a, 21 Abs. 2 ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 2. zu einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 500.00; 3. zu einem Drittel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘100.00, ausmachend CHF 700.00. III. 1. Die sich in den Akten befindlichen Diagrammscheiben gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurück an A.B.________ bzw. A.C.________. 2. [Eröffnungsformel] 4. Urteil des Bundesgerichts Gegen dieses Urteil erhoben die Beschuldigten am 4. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (pag. 277 ff.). Mit Urteil 6B_1391/2019 vom 1. Juli 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurück (pag. 295 ff.). 5 Inhaltlich erwog das Bundesgericht zusammengefasst, die Vorinstanz habe in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, bei A.B.________ handle es sich um den haupt- verantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der «E.________ GmbH». Dass er in dieser Stellung Weisungen erhalte oder nicht frei über den Einsatz der Fahr- zeuge bestimmen dürfe, sei weder anzunehmen noch dem angefochtenen Ent- scheid zu entnehmen. Er sei demnach als selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 2 Bst. b ARV 1 zu qualifizieren. Dasselbe gelte – nach dem Wortlaut der er- wähnten Bestimmung – für seine Ehefrau, A.A.________, und seinen Sohn, A.C.________. Ob diese Personen auch originär als selbstständigerwerbend zu betrachten seien, könne vorliegend offenbleiben (E. 1.4 des fraglichen Urteils). 5. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 ordnete die Verfahrensleitung für die Neubeurtei- lung das schriftliche Verfahren an und setzte den Beschuldigten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Berufungsbegründung bzw. ergänzenden Bemer- kungen (pag. 301 f.). Mit Eingabe vom 7. August 2020 hielt Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten an seinen bisherigen Ausführungen und Rechtsbegeh- ren fest und reichte seine (ergänzte) Honorarnote zu den Akten (pag. 305 ff.). 6. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt D.________ beantragt mit Verweis auf die schriftliche Berufungsbe- gründung vom 29. Mai 2019 zusammengefasst, A.B.________ sei schuldig zu sprechen wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers (Bst. a) sowie durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn auf- grund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Bst. b), und sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Ver- fahrenskosten. Im Übrigen sei A.B.________ freizusprechen. A.A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers und zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrens- kosten. Im Übrigen sei A.A.________ freizusprechen. A.C.________ schliesslich sei schuldig zu sprechen wegen Missachtens von Be- stimmungen der ARV 1 durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Dia- grammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht rich- tigbedient werden konnte, und zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, sowie zu den anteils- mässigen Verfahrenskosten. Im Übrigen sei A.C.________ freizusprechen. Den Beschuldigten seien sämtliche Verteidigungsaufwendungen vor erster Instanz zu entschädigen. Was die erstinstanzlichen Verfahrenskosten anbelange, rechtfer- tige sich für die Schuldsprüche eine Ausscheidung von maximal 20 %. 6 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten und die Kosten für das Neubeurteilungs- verfahren seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Den Beschuldigten sei zu- dem eine angemessene Entschädigung entsprechend der eingereichten Kostenno- te zuzusprechen (zum Ganzen pag. 305 mit Verweis auf pag. 243 –252). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundes- rechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassier- te. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsent- scheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Ge- genstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bun- desgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend erwog das Bundesgericht, die Beschuldigten seien als selbstständig- erwerbend im Sinne von Art. 2 Bst. b ARV 1 zu qualifizieren. Die Kammer ist bei ih- rer Neubeurteilung hieran gebunden. Die übrigen Teile des aufgehobenen Urteils sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägungen ins neue Urteil zu übernehmen. Die Beschuldigten fochten das erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufungserklärung vom 20. Februar 2019 jeweils nur teilweise an (pag. 215 ff.). In Bezug auf Ziff. I.A des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend A.B.________) richtete sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Miss- achtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen (Ziff. 1 des Schuldpunktes), durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbu- ches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten (Ziff. 4 des Schuldpunktes) und durch Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitsgebers ge- genüber den ebenfalls rapportierten Fahrern (Ziff. 5 des Schuldpunktes) sowie ge- gen den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Die- se Punkte sind daher durch die Kammer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä- gungen neu zu beurteilen. Demgegenüber blieben die Schuldsprüche wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrten- schreibers (Ziff. 2 des Schuldpunktes) und durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahr- tenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. 3 des Schuldpunktes), unangefoch- ten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Ziff. I.B des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend A.A.________) richtete sich die Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Miss- achtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen 7 (Ziff. 1 des Schuldpunktes) und durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeits- buches (Ziff. 3 des Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sankti- onenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kammer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb der Schuldspruch wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers (Ziff. 2 des Schuldpunktes) unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf Ziff. I.C des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend A.C.________) richtete sich die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Miss- achtens der Bestimmungen der ARV 1 durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches (Ziff. 2 des Schuldpunktes) sowie den damit zusammenhängenden Sanktionenpunkt inklusive Kostenfolge. Diese Punkte sind daher durch die Kam- mer im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen. Demgegenüber blieb der Schuldspruch wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte (Ziff. 1 des Schuldpunktes), unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich ist Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (beschlagnahmte Diagrammscheiben) nicht der Rechtskraft zugänglich und daher durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ausserdem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Sachverhaltswürdigung des aufgehobenen Urteils des Obergerichts des Kan- tons Bern vom 1. November 2019 (SK 19 50) hat Bestand und wird daher integral in das vorliegende Urteil übernommen (pag. 260 – 262): «[8]. Anklagesachverhalt [A.B.________] wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 42 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer und verantwortlicher Arbeitgeber durch Nichteinhalten der Arbeitspausen, Nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers, Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte, Nichtmitführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der 3 Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten sowie Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rapportierten Fahrern. 8 [A.A.________] wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 13 ff.) folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin durch Nichteinhalten der Arbeitspau- sen, nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrtenschreibers sowie Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches. [A.C.________] wird gemäss Strafbefehl vom 4. Januar 2018 (pag. 73 ff.) schliesslich folgender Sachverhalt vorgeworfen: Missachten von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte sowie Nichtmitführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches. Dem Anzeigerapport vom 26. September 2017 (pag. 25 ff.) ist zu entnehmen, dass die Polizei die erwähnten Widerhandlungen anlässlich einer ARV 1-Betriebskontrolle festgestellt habe. [A.B.________] sei der verantwortliche Arbeitgeber eines Familienunternehmens («E.________ GmbH»), für welches [A.A.________] und [A.C.________] tätig seien. Bis im Januar 2014 habe das Familienunternehmen eine Stundenplanbewilligung besessen. Die Bewilligung habe [A.B.________] vom Führen der Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten befreit. Aufgrund von Schwierigkeiten mit den wöchentlichen Ruhezeiten wurde die erwähnte Bewilli- gung jedoch nicht mehr erteilt. Anlässlich der ARV 1-Betriebskontrolle vom 22. September 2017 hätten in der Folge jedoch die erforderlichen Kontrollmittel gefehlt. Es seien nur die analogen und digitalen Fahraufzeichnun- gen zur Kontrolle eingesendet worden. Die Aufstellungen nach Art. 16 Abs. 1 ARV 1 seien von [A.B.________] nicht geführt worden und andere Zeiterfassungen oder Arbeitsrapporte würden nicht existieren. Auch die in Art. 15 ARV 1 vorgeschriebenen Arbeitsbücher seien nicht geführt worden. In den erhobenen Daten sei zudem ersichtlich, dass [A.B.________] insgesamt sechs Mal den Fahrtenschreiber über längere Zeit auf der Position «Arbeit» belassen und ihn mithin nicht richtig bedient habe. Bei [A.B.________] handle es sich um den hauptverantwortlichen Ar- beitgeber und Geschäftsführer. Er fahre regelmässig mit zwei ARV-pflichtigen Fahrzeugen (1x analoger Fahrtenschreiber, 1x digitaler Fahrtenschreiber). Alle drei Familienangehörigen wurden in der Folge mittels Einzelrapporten angezeigt. [9]. Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt Der Anklagesachverhalt wird von den Beschuldigten im Wesentlichen anerkannt. Sie machen einzig geltend, es sei mit Hinweis auf das Handelsregister offensichtlich unzutreffend, dass es sich bei [A.B.________] um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der Familien-GmbH handle. [A.B.________] sei zwar Gesellschafter und Geschäftsführer, allerdings nicht Vorsitzender der Geschäftsführung (pag. 246). [10]. Beweismittel Es wird auf die Auflistung der objektiven und subjektiven Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 181 – 184). [11]. Würdigung der Kammer Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur auf Willkür (siehe oben, E. [7]). 9 Die Beschuldigten stützen sich auf das Handelsregister. Diesem kann entnommen werden (vgl. die Website https://be.chregister.ch, Firma: «E.________ GmbH»), dass [A.B.________] einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und [A.A.________] Vorsitzende der Geschäfts- führung ist. Weiter kann dem Handelsregister entnommen werden, dass sowohl [A.B.________] als auch [A.A.________] je über die Hälfte der Stammanteile der E.________ GmbH verfügen. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, es sei offensichtlich unrichtig, dass es sich bei [A.B.________] um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der Familien-GmbH handelt. Immerhin verfügt er über 50 % der Stammanteile und ist einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer. Er wäre damit rechtlich durchaus in der Lage, hauptver- antwortlicher Arbeitgeber und Geschäftsführer der Familien-GmbH zu sein. Dass [A.A.________] Vorsitzende der Geschäftsführung ist, widerlegt die Feststellung der Vorin- stanz nicht, sagt dieser Eintrag doch nichts über die tatsächlichen Verhältnisse der Geschäfts- führung aus. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass es [A.B.________] (und nicht [A.A.________]) war, der nach Zustellung der Strafbefehle im Namen aller Beschuldigten telefonisch Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin aufnahm, um «eine Lösung zu finden» (pag. 62, 81). Dass es sich bei [A.B.________] um den Hauptverantwortlichen des Familienunternehmens handelt, geht zudem auch aus den Anzeigerapporten vom 25. und 26. September 2017 hervor (pag. 2, 26 f., 68). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht offensichtlich unrichtig. Die Kammer geht daher davon aus, dass es sich bei [A.B.________] um den hauptverantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der E.________ GmbH handelt.» V. Rechtliche Würdigung 12. Anwendbarkeit der ARV 1 Betreffend die Anwendbarkeit der ARV 1 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 185 – 188), zumal auch die Verteidigung die Anwendbarkeit der Verordnung bejaht (pag. 247). 13. Qualifikation als unselbstständige Erwerbstätigkeit Die im vorliegenden Fall relevanten Art. 8 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 1 Bst. a ARV 1 sind nach dem Verordnungswortlaut nur auf Arbeitnehmer in unselbstständiger Er- werbstätigkeit anwendbar. Es fragt sich daher vorab, ob die Beschuldigten selbst- ständig erwerbend sind oder nicht. Das Bundesgericht hat sich mehrmals zur Frage des Rechtsverhältnisses zwischen einer juristischen Person und ihren Organen geäussert. Dabei hat es tendenziell die Direktoren als Arbeitnehmer und die Verwaltungsräte als Beauftragte betrachtet oder für diese das Bestehen eines mandatähnlichen Vertrages sui generis ange- nommen. Übt ein Organ seine Tätigkeit hauptberuflich aus, ist für die Annahme ei- nes Arbeitsvertrages jedenfalls entscheidend, ob es Weisungen erhält, beispiels- weise vom Verwaltungsrat, und sich entsprechend in einem Abhängigkeitsverhält- nis befindet (BGE 130 III 213 E. 2.1; BGE 128 III 129 E. 1a/aa; Urteil des Bundes- 10 gerichts 4A_500/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Kein Abhängig- keitsverhältnis besteht zwischen einer juristischen Person und dem sie wirtschaft- lich beherrschenden Organ; es besteht mithin etwa kein Arbeitsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und deren Aktionär und alleinigem Geschäftsführer (BGE 125 III 78 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2018 vom 11. April 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ebenso hat das Bundesgericht einen Arbeitsvertrag im Falle eines geschäftsführenden Minderheitsaktionärs verneint, der vom Mehrheits- aktionär keine Weisungen erhielt (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2). Nicht entscheidend bei der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vor- liegt, sind hingegen formelle Kriterien, wie etwa die Leistung von Sozialversiche- rungsbeiträgen als Arbeitnehmer (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis; GABRIEL AUBERT, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 2. Aufl. 2012, N. 24 zu Art. 319 OR). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass es sich bei A.B.________ um den haupt- verantwortlichen Arbeitgeber und Geschäftsführer der «E.________ GmbH» han- delt (siehe E. 11 hiervor). Dass er in dieser Stellung Weisungen erhält oder nicht frei über den Einsatz der Fahrzeuge bestimmen darf, ist nicht anzunehmen. Er ist demnach als selbständigerwerbend im Sinne von Art. 2 Bst. b ARV 1 zu qualifizie- ren. Dasselbe gilt – nach dem Wortlaut der erwähnten Bestimmung – für seine Ehefrau, A.A.________, und seinen Sohn, A.C.________. Ob diese Personen auch originär als selbständigerwerbend zu betrachten sind, kann offenbleiben. Die Beschuldigten sind daher von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen die genannten Artikel freizusprechen. VI. Strafzumessung 14. Vorbemerkungen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung wird auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (pag. 199 f.). Beizufügen ist lediglich, dass in An- wendung von Art. 2 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) altes Recht anzu- wenden ist, da die Beschuldigten die Taten vor Inkrafttreten des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begingen und das neue Recht für sie nicht milder ist. Wie bereits die Vorinstanz richtet sich auch die Kammer bei der Strafzumessung u.a. nach den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). 11 15. A.B.________ Die VBRS-Richtlinien (S. 18) sehen für die von A.B.________ begangenen Wider- handlungen folgende Bussen vor: - nicht richtiges Bedienen des analogen = CHF 200.00 und digitalen Fahrtenschreibers - Nichteintragen der beruflichen Angaben auf = CHF 200.00 den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte Die Kammer sieht keinen Grund von den Richtlinien abzuweichen. Bei einem Aspe- rationfaktor von 50 Prozent scheint eine Busse von insgesamt CHF 300.00 ange- messen (Art. 49 Abs. 1 StGB). A.B.________ ist daher mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 3 Tage festzusetzen ist. 16. A.A.________ Für die von A.A.________ begangene Widerhandlung sehen die VBRS-Richtlinien folgende Busse vor: - nicht richtiges Bedienen des digitalen = CHF 200.00 Fahrtenschreibers Die Kammer sieht keinen Grund von den Richtlinien abzuweichen. Die vorinstanz- lich ausgefällte Busse von CHF 200.00 scheint angemessen. A.A.________ ist daher mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 2 Tage festzusetzen ist. 17. A.C.________ Für die von A.C.________ begangene Widerhandlung sehen die VBRS-Richtlinien schliesslich folgende Busse vor: - Nichteintragen der beruflichen Angaben auf = CHF 200.00 den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte. Die Kammer sieht auch hier keinen Grund, von den Richtlinien abzuweichen. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 200.00 scheint angemessen. A.C.________ ist daher mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung nach Art. 106 Abs. 2 StGB auf 2 Tage festzusetzen ist. 12 VII. Kosten und Entschädigung 18. Vorbemerkungen Da sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenshandlungen die drei Beschuldigten gleichsam betrafen und sie zudem gemeinsam durch Rechtsanwalt D.________ vertreten waren, drängt sich vorliegend für die Kosten- und Entschädigungsfolgen eine gesamtheitliche Betrachtung auf. Kosten und Entschädigungen werden daher zu gleichen Teilen auf die drei Beschuldigten verlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Vorliegend werden die Beschuldigten in insgesamt 4 von 10 Anklagepunkten schuldig gesprochen, was grundsätzlich einer Kostenauferlegung von 40 % ent- spricht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens hauptsächlich diejenigen Anklagepunkte waren, in denen mit vorliegendem Urteil ein Freispruch erfolgt. Demgegenüber waren diejenigen Anklagepunkte, für die die mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüche ausgefällt wurden, bloss von unterge- ordneter Bedeutung. Also rechtfertigt es sich, den Beschuldigten insgesamt bloss 30 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal dies in etwa der bis zur Ausfällung der Strafbefehle angefallenen Kosten entspricht (vgl. pag. 306 und Gebühren gemäss pag. 13, 42 und 73 im Gesamtbetrag von CHF 500.00). Die Beschuldigten haben somit gemeinsam 30 % der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 1'500.00, ausmachend CHF 450.00, zu tragen, was einen Betrag von CHF 150.00 pro beschuldigte Person ergibt. Die übrigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'050.00 oder CHF 350.00 pro beschuldigte Person trägt der Kanton Bern. 19.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Vorliegend drangen die Beschuldigten sowohl im ersten oberinstanzlichen Verfah- ren als auch im Neubeurteilungsverfahren mit ihren Anträgen durch, weshalb die jeweiligen Kosten (CHF 2'100.00 für das erste oberinstanzliche Verfahren und CHF 1'500.00 für das Neubeurteilungsverfahren) vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen sind. Der leicht höher als beantragte Anteil der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (30 % statt 20 %, vgl. pag. 306) rechtfertigt keine gesonderte Ausscheidung. 13 20. Entschädigung 20.1 Erste Instanz Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Entschädigungsentscheid wird dabei durch den Kostenentscheid präjudiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4). Rechtsanwalt D.________ machte in erster Instanz einen Aufwand von 13.25 Stunden geltend. Dies scheint angemessen und ergibt einen Gesamtauf- wand von CHF 4'052.75 (inklusive Auslagen und MWST). Davon sind den Beschuldigten entsprechend den Ausführungen in E. 16.1 hiervor 70 % oder insgesamt CHF 2'836.95 zu entschädigen, was einen Betrag von CHF 945.65 pro beschuldigte Person ergibt. 20.2 Obere Instanz Im ersten oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten und im Neubeurteilungsverfahren einen solchen von 1 Stunde und 10 Minuten geltend, was einen Gesamtaufwand von CHF 4'281.10 (inklusive Auslagen und MWST) ergibt und ebenfalls angemessen scheint. Dieser Betrag ist den Beschuldigten vollumfänglich zu entschädigen, was einen Be- trag von (gerundet) CHF 1'427.05 pro beschuldigte Person ergibt. 21. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die (erst- und oberinstanzlichen) Entschädigungen von je CHF 2'372.70 pro be- schuldigte Person (CHF 945.65 + CHF 1'427.05) werden mit den jeweils gegen sie bestehenden Forderungen aus Verfahrenskosten in Höhe von CHF 150.00 ver- rechnet. Es bleibt ein auszuzahlender Restbetrag von CHF 2’222.70 pro beschul- digte Person (CHF 2'372.70 – CHF 150.00). VIII. Verfügungen 22. Die sich in den Akten befindlichen Diagrammscheiben gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurück an A.B.________ und A.C.________. 14 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 19. November 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.B.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1.1 nichtrichtiges Bedienen des analogen und digitalen Fahrtenschreibers; 1.2 Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn auf- grund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte. 2. A.A.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch nichtrichtiges Bedienen des digitalen Fahrten- schreibers. 3. A.C.________ schuldig erklärt wurde wegen Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichteintragen der beruflichen Angaben auf den Diagrammscheiben, wenn aufgrund von Abwesenheit der Fahrtenschreiber nicht bedient werden konnte. II. A. 1. A.B.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer und verantwortlicher Arbeitgeber, angeblich begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1.1 Nichteinhalten der Arbeitspausen; 1.2 Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches und der drei Aufstellungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 1.3 Nichteinhalten von Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den ebenfalls rappor- tierenden Fahrern unter Ausscheidung und Auferlegung von CHF 350.00 der auf ihn entfallenden erst- instanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 15 sowie unter Ausscheidung und Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 (CHF 700.00 im ersten oberin- stanzlichen Verfahren und CHF 500.00 im Neubeurteilungsverfahren) an den Kanton Bern. 2. A.B.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 Urteilsdispositiv und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 14 Abs. 1, 14a Abs. 2, 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt; 2.2 zu CHF 150.00 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO ver- fügt: 3.1 Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird A.B.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 945.65 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3.2 Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in beiden oberinstanz- lichen Verfahren wird A.B.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'427.05 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3.3 Die Entschädigungen gemäss Ziff. II.A.3.1 und II.A.3.2 Urteilsdispositiv werden mit den A.B.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.A.2.2 Urteilsdispositiv verrechnet. Es verbleibt ein Restbetrag von CHF 2’222.70. B. 1. A.A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässige Motorfahrzeugführerin, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch 1.1 Nichteinhalten der Arbeitspausen; 1.2 Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches unter Ausscheidung und Auferlegung von CHF 350.00 der auf sie entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 16 sowie unter Ausscheidung und Auferlegung der auf sie entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 (CHF 700.00 im ersten oberin- stanzlichen Verfahren und CHF 500.00 im Neubeurteilungsverfahren) an den Kanton Bern. 2. A.A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2 Urteilsdispositiv in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 14 Abs. 1, 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 2.2 zu CHF 150.00 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO ver- fügt: 3.1 Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird A.A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 945.65 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3.2 Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte in beiden oberinstanzli- chen Verfahren wird A.A.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'427.05 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3.2 Die Entschädigungen gemäss Ziff. II.B.3.1 und II.B.3.2 Urteilsdispositiv werden mit den A.A.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.B.2.2 Urteilsdispositiv verrechnet. Es verbleibt ein Restbetrag von CHF 2’222.70. C. 1. A.C.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Missachtens von Bestimmungen der ARV 1 als berufsmässiger Motorfahrzeugführer, begangen vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 in F.________, durch Nichtführen des vorgeschriebenen Arbeitsbuches unter Ausscheidung und Auferlegung von CHF 350.00 der auf ihn entfallenden erst- instanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern; sowie unter Ausscheidung und Auferlegung der auf ihn entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'200.00 (CHF 700.00 im ersten oberin- 17 stanzlichen Verfahren und CHF 500.00 im Neubeurteilungsverfahren) an den Kanton Bern. 2. A.C.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.3 Urteilsdispositiv in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 56 SVG 14b Abs. 3, 21 Abs. 2 Bst. c ARV 1 3 Abs. 4 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 2.1 zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; 2.2 zu CHF 150.00 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Weiter wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO ver- fügt: 3.1 Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird A.C.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 945.65 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3.2 Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in beiden oberinstanz- lichen Verfahren wird A.C.________ vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1'427.05 (inklusive Auslagen und MWST) ausgerichtet; 3.3 Die Entschädigungen gemäss Ziff. II.C.3.1 und II.C.3.2 Urteilsdispositiv werden mit den A.C.________ auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. II.C.2.2 Urteilsdispositiv verrechnet. Es verbleibt ein Restbetrag von CHF 2’222.70. III. 1. Die sich in den Akten befindlichen Diagrammscheiben gehen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde zurück an A.B.________ bzw. A.C.________. 2. Zu eröffnen: - den Beschuldigten 1 – 3, alle v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kantonspolizei Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern (Art. 22 Abs. 2 ARV 1) 18 Bern, 1. Oktober 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19