A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'658.35 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'329.17, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, entsprechend CHF 260.65, im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 130.32, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. 28 VII.