A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'175.40 im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 2'543.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 7'631.55, entfallen die Rückerstattungspflicht und das Nachforderungsrecht. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ von der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 5'555.55 und ein amtliches Honorar von CHF 4'537.60, total ausmachend CHF 10'205.60, ausbezahlt worden sind.