3. Zur Bezahlung der (auf den Schuldspruch entfallenden) oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 (1/2 von insgesamt CHF 2'000.00). IV. Es wird keine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen und keine Genugtuung ausgesprochen. V. 1. Der Kanton Bern trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'100.00 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 2'325.00. 2. Der Kanton Bern trägt die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 1'000.00. VI.