ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen in der Zeit vom ca. 22.05.2015 bis am ca. 30.10.2017 in C.________ ZH, und anderswo; 2. von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, angeblich begangen im Juni 2017 in C.________ ZH, und anderswo. II. A.________ wird freigesprochen: