Auf Nachfrage teilte Rechtsanwalt B.________ mit, mit der Festsetzung des im Kanton Bern praxisgemäss geltenden Stundenansatzes von CHF 200.00 einverstanden zu sein und verzichtete auf die Festsetzung einer Nachzahlungspflicht (pag. 1158). Die Honorarnote erscheint angemessen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern daher die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 2'543.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).