18. Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Rechtsanwalt B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von total CHF 11'056.55 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 geltend (pag. 1123). Auf Nachfrage teilte Rechtsanwalt B.___