Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren für die Monate Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 wird oberinstanzlich bestätigt. Hingegen wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte sowie des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren für die Monate Mai 2017, August 2017 und November 2017 freigesprochen.