16. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 3'100.00 (inkl. Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 1'500.00) und wurden von der Vorinstanz im Verhältnis 1/2 (Kanton Bern; auf den Freispruch entfallend) zu 1/2 (Beschuldigter) aufgeteilt.