456 und 1253). Gemäss diesem Antrag sei – soweit ersichtlich – die Tante des Beschuldigten einfach so auf den Polizeiposten mitgenommen worden, obwohl ihr Reisepass sofort hätte gezeigt werden können (pag. 1253). Dabei handelt es sich um Ansprüche einer dritten Person – mithin der Tante des Beschuldigten – und nicht um solche des Beschuldigten selbst. Entschädigungswürdige eigene Nachteile des Beschuldigten werden weder substanziiert vorgebracht noch belegt. Eine Genugtuung ist daher nicht auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung