Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Dabei ist aber nur die Höhe von Entschädigung und Genugtuung nach Ermessen der zusprechenden Behörde festzusetzen (WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, 4. Auflage 2019, Art. 431 N 3 ff.). Vorliegend behauptet der Beschuldigte eine rüpelhafte und forsche Vorgehensweise der Polizei, ohne diese im vorliegenden Berufungsverfahren näher zu begründen. Er verweist lediglich auf einen begründeten Antrag gegenüber der Staatsanwaltschaft ZH betreffend Versiegelung (pag. 456 und 1253).