Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung zuzusprechen ist. Die Höhe der auszurichtenden Entschädigung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR. Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.