23 und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Art. 431 gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens oder ein allfälliges Selbstverschulden der beschuldigten Person an, weshalb die so erlittenen Zwangsmassnahmen in jedem Fall zu entschädigen sind bzw. eine Genugtuung zuzusprechen ist.