Sowohl die Teilnahme an der Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung waren aufgrund des gebotenen Strafverfahrens notwendig, wird der Beschuldigte doch wegen Ungehorsam des Schuldners im Be- treibungs- und Konkursverfahren verurteilt. Sowohl eine angebliche wirtschaftliche Einbusse als auch die Reisekosten wären ihm daher ohnehin entstanden. Aus diesen Gründen wird dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung