Eine solche Argumentation erscheint der Kammer geradezu sachfremd. Weiter ist die Höhe des Stundenansatzes von CHF 120.00 betreffend Erwerbsausfall für die Einvernahme und die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhandlung unbegründet. Es lässt sich weder nachvollziehen, wie der Stundenansatz berechnet wurde, noch, dass er an diesen Tagen tatsächlich seiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollte resp. hätte nachgehen können. Sowohl die Teilnahme an der Einvernahme als auch an der erstinstanzlichen Verhandlung waren aufgrund des gebotenen Strafverfahrens notwendig, wird der Beschuldigte doch wegen Ungehorsam des Schuldners im Be- treibungs- und Konkursverfahren verurteilt.