grundsätzlich geboten gewesen, die entsprechenden Belege und Unterlagen zu sichern. Wie auch schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, hat die beschuldigte Person die wirtschaftlichen Einbussen und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 24). Der Beschuldigte kann weder glaubhaft darlegen, dass einzig die Quittungen zur Kontaktaufnahme der Kunden dienten noch, dass dies für jeden einzelnen Kunden / jede einzelne Kundin galt. Eine solche Argumentation erscheint der Kammer geradezu sachfremd.