Total ergebe dies einen weiteren Schaden von CHF 1'400.00. Zudem sei dem Beschuldigten für die rechtswidrige Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 341 StPO eine angemessene Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzusprechen. Insbesondere sei die Vorgehensweise der hausdurchsuchenden Polizisten rüpelhaft und forsch gewesen. So sei die Tante des Beschuldigten einfach so auf den Polizeiposten mitgenommen worden, obwohl ihr Reisepass sofort hätte gezeigt werden können, wenn man sie denn nur hätte den Pass holen lassen (pag. 1252 f.). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, wurde der Beschuldigte gestützt auf die Anzeigen vom 13. Juli 2016 (pag. 31), 19. Oktober 2016 (pag. 65), 19. Dezember 2016 (pag.