Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, dass ihm die Belege, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, nicht zur Verfügung gestanden seien. Er sei auf die Quittungen angewiesen gewesen, weil darauf die Kontaktdaten der Kunden vermerkt gewesen seien und der Beschuldigte so während fast eines Jahres bei diesen nicht habe nachfragen können, ob diese seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten.