V. Entschädigung und Genugtuung Der Beschuldigte beantragt – wie auch schon erstinstanzlich – die Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 17'400.00 (Einkommensausfall von CHF 16'000.00 und Auslagen sowie Zeitverlust für das Strafverfahren von CHF 1'400.00) sowie einer Genugtuung von CHF 1'000.00 (pag. 1241 ff.). Zur Begründung macht der Beschuldigte geltend, dass ihm die Belege, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, nicht zur Verfügung gestanden seien.