Weiter hat der Beschuldigte zwar die Zusammenarbeit mit den Strafbehörden verweigert, sich jedoch im Strafverfahren korrekt verhalten. Das Verhalten im Strafverfahren wirkt sich daher neutral aus. Sodann liegen keine Hinweise für eine besondere Strafempfindlichkeit vor. Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Die schuldangemessene Busse würde demnach CHF 400.00 betragen. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot hat es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 200.00 sein Bewenden.