21 Busse von CHF 200.00 und für jede weitere Anzeige eine Erhöhung von CHF 100.00 empfohlen wird, erscheint der Kammer trotz der Tatgruppenzusammenfassung eine Strafe von jedenfalls CHF 300.00 angemessen. Der in L.________ geborene und in der Schweiz aufgewachsene Beschuldigte ist geschieden, hat fünf Kinder und lebt mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern – mit Ausnahme eines Kindes – sowie mit einem Kind seiner Lebenspartnerin zusammen (pag. 1260 ff.). Er erhält keine externe Unterstützung und ist selbständig erwerbstätig.