Das monatliche Erscheinen wäre zur Festsetzung des pfändbaren Einkommens notwendig gewesen. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts war jedoch gering und das Erscheinen hätte auch polizeilich durchgesetzt werden können. Damit wiegt auch nach Ansicht der Kammer das objektive Tatverschulden leicht. Auch geht die Kammer von einem direkten Vorsatz aus (vgl. Ziff. III.11 hiervor) und es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewesen, gesetzeskonform zu handeln. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, geht weiter auch die Kammer von einem leichten subjektiven Tatverschulden aus. Das Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich.