15. Konkrete Strafzumessung Der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren wird mit Busse bestraft (Art. 323 aStGB). Für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren sehen die VBRS-Richtlinien im Normalfall eine Übertretungsbusse von CHF 200.00 vor. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, ist der Beschuldigte an sieben Monaten nicht beim Betreibungsamt vorbeigegangen und es liegen mehrere Anzeigen vor. Diese beziehen sich jedoch alle auf eine Pfändung, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Tatgruppe ausging. Das monatliche Erscheinen wäre zur Festsetzung des pfändbaren Einkommens notwendig gewesen.