14. Keine teilweise retrospektive Konkurrenz und keine Zusatzstrafe Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte in einem Zeitraum, in welchem der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2016 wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie wegen Unterlassung der Buchführung verurteilt wurde, hat die Vorinstanz in teilweiser retrospektiver Konkurrenz eine hypothetische Gesamtstrafe der Grundstrafe (Strafbefehl vom 21. März 2016) und der auszusprechenden Strafe für die vor dem 21. März 2016 begangenen Delikte gebildet (pag. 1202 ff.).