13. Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1199 ff., S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die 1. Strafkammer des Obergerichts verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Jedoch ist sie aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.