Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht wird der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren mit Busse bestraft. Weil beide Gesetzesversionen damit in der konkreten Anwendung zu einer gleichwertigen Strafe führen, sind inte- 20 gral die im Tatzeitpunkt geltenden alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).