Vorliegend hat der Beschuldigte das Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts sollte vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet werden. In diesem Zuge wurde das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze reduziert. Sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht wird der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren mit Busse bestraft.