19 scheid geben. Er wurde auf die Strafbestimmungen mehrmals hingewiesen, womit er das Delikt mit Wissen und Willen – mithin vorsätzlich – begangen hat. 11.4 Rechtswidrigkeit und Schuld Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 11.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, begangen im Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 in C.________ und anderswo schuldig zu sprechen.