Die Kammer nimmt hierzu keine andere Wertung vor und spricht den Beschuldigten für diese Monate (Mai 2017, August 2017 und November 2017) vom Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren frei; fälschlicherweise unterliess es die Vorinstanz diesbezüglich ihren Erwägungen entsprechend einen Teilfreispruch auszufällen. Anders als der Beschuldigte darstellt, wusste er um seine Pflicht und wollte weder beim Betreibungsamt erscheinen noch über seine Einkommensverhältnisse Be-