Demgegenüber ist der Beschuldigte in den Monaten Mai 2017, August 2017 und November 2017 mit dem Betreibungsamt in Kontakt getreten, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine Verurteilung vorgenommen hat. Die erste Instanz hat also auch die verspäteten Kontaktaufnahmen zu Gunsten des Beschuldigten gewertet. Die Kammer nimmt hierzu keine andere Wertung vor und spricht den Beschuldigten für diese Monate (Mai 2017, August 2017 und November 2017) vom Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren frei;