Dem Beweisergebnis folgend, wonach der Beschuldigte in den Monaten Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 den Befragungen fernblieb, ist festzustellen, dass die nötigen Angaben zu seinem Einkommen für eine genügende Pfändung fehlten. Ob schlussendlich eine «genügende» Pfändung im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB vorlag, konnte das Betreibungsamt damit eben gerade nicht prüfen. Demgegenüber ist der Beschuldigte in den Monaten Mai 2017, August 2017 und November 2017 mit dem Betreibungsamt in Kontakt getreten, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine Verurteilung vorgenommen hat.