StGB hingewiesen wurde. Aufgrund der mangelnden Angaben zu seinem Einkommen und da er den Aufforderungen, bis am 5. des Monats beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, nicht nachkam, hat er seine Vermögensgegenstände nicht so weit angegeben, als dies für eine genügende Pfändung notwendig gewesen wäre. Dem Beweisergebnis folgend, wonach der Beschuldigte in den Monaten Februar 2017, März 2017, April 2017, Juni 2017, Juli 2017, September 2017 und Oktober 2017 den Befragungen fernblieb, ist festzustellen, dass die nötigen Angaben zu seinem Einkommen für eine genügende Pfändung fehlten.