Weiter gab er an, dass sein Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreiche. Wie oben ausgeführt ist es nicht Sache des Schuldners, über die Pfändbarkeit zu bestimmen. Der Beschuldigte kann also aus der eigenen Angabe, sein Einkommen reiche nicht zur Deckung des Existenzminimums aus, ohne diese weiter zu begründen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Pfändungsprotokollen und Verzeigungsandrohungen geht hervor, dass der Beschuldigte sowohl auf Art. 292 StGB als auch auf Art. 323 und Art. 323 Ziff. 1 StGB hingewiesen wurde.