11.3 Subsumtion Wie sachverhältlich festgestellt, unterlag der Beschuldigte der Verpflichtung, jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die jeweils berechnete Pfändungsquote bis spätestens am 10. Tag jeden Monats abzuliefern. Am 12. Mai 2017, am 21. August 2017 und am 3. November 2017 ist er mit dem Betreibungsamt in Kontakt getreten und hat angegeben, dass er die Belege erst abliefere, wenn der Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur vorliege. Weiter gab er an, dass sein Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreiche.