BGer, StrA, 30. 11. 2012, 6B_338/2012, E. 6.4). Wer sich weigert, über seine Vermögensverhältnisse irgendwelche Auskünfte zu geben, macht sich nach Art. 323 Ziff. 2 StGB strafbar (BGE 103 IV 73 E. 6a). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz des Schuldners erforderlich, wobei auch Eventualvorsatz ausreicht. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).