91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ergibt sich bei Straffolge die Pflicht des Schuldners, seine Vermögensgegenstände einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend, womit auch Angaben zu Vermögenswerten zu machen sind, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht, denn es ist Sache des Betreibungsamtes und nicht des Schuldners, über die Pfändbarkeit zu entscheiden (HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 323 N 30 mit Hinweis auf BGE 135 III 663, E. 3.2.2; BGer, StrA, 30. 11. 2012, 6B_338/2012, E. 6.4).