17 Weiter wird der Tatbestand von Art. 323 Ziff. 2 StGB erfüllt, wenn der Schuldner seine Vermögensgegenstände, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten nicht so weit angibt, als dies zu einer genügenden Pfändung oder zum Vollzug eines Arrestes nötig ist. Die Auskunftspflicht des Schuldners ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, wonach alles anzugeben ist, was für eine genügende Pfändung nötig ist. Die Pfändungsankündigung muss einen Hinweis auf die Pflichten nach Art. 91 SchKG enthalten. Objektive Strafbarkeitsbedingung von Art.