Die Pfändung muss unter Angabe des Zeitpunkts angekündigt sein und der Beschuldigte musste von dieser Kenntnis haben. Wer einer Vorladung ins Amtslokal des Betreibungsamtes keine Folge leistet, macht sich ebenfalls strafbar (TRECHSEL/OGG, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 323 N 2). Von Art. 323 Ziff. 1 StGB erfasst ist zudem die Verpflichtung, sich auf das Amtslokal bzw. an den genannten Ort zu begeben, um dort die notwendigen Auskünfte zu erteilen, wenn es der Betreibungsbeamte verlangt (BGE 106 IV 279 E. 3).