Den Tatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt. Die Anwesenheitspflicht ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). Die Pfändung muss unter Angabe des Zeitpunkts angekündigt sein und der Beschuldigte musste von dieser Kenntnis haben.