Dass er nicht regelmässig und allenfalls nicht jeden Monat mitgeteilt habe, dass er kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen gehabt habe, genüge noch nicht, um eine deliktsrelevante Handlung anzunehmen. Das Betreibungsamt habe um die finanzielle Situation des Beschuldigten gewusst, habe er dies doch mehrmals mitgeteilt. Es könne höchstens fahrlässiges Handeln angenommen werden, dass der Beschuldigte also nicht wusste aber hätte wissen müssen, dass er monatlich Auskunft zu erteilen habe, was nicht strafbar sei (pag. 1251 f.). 11.2 Theoretische Ausführungen