Da so oder so keine «genügende» Pfändung gemäss Art. 323 Ziff. 2 StGB habe vorgenommen werden können, weil das Einkommen unter dem Existenzminimum gelegen habe, könne er auch nicht wegen einer Verletzung der Auskunftspflicht gebüsst werden. Im Übrigen sei der Beschuldigte nie auf Art. 323 Ziff. 2 StGB hingewiesen worden. Dass er nicht regelmässig und allenfalls nicht jeden Monat mitgeteilt habe, dass er kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen gehabt habe, genüge noch nicht, um eine deliktsrelevante Handlung anzunehmen.