Am 12. Mai 2017, 21. August 2017 und am 3. November 2017 trat der Beschuldigte in Kontakt mit dem Betreibungsamt. Anlässlich dieser Kontakte gab er an, er müsse keine Abrechnungen einreichen bis ein Entscheid von der Staatsanwaltschaft Winterthur vorliege, da er nie mehr als sein Existenzminimum verdient habe. Der Beschuldigte reichte während dieser Zeit keine Abrechnungen ein. 16 III. Rechtliche Würdigung