156) lief beim Beschuldigten in den Monaten Februar 2017 bis und mit November 2017 eine Lohnpfändung. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, jeden Monat bis zum 5. Tag beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die jeweils berechnete Pfändungsquote bis spätestens am 10. Tag jeden Monats abzuliefern. Dies unter Hinweis insbesondere auch auf Art. 323 StGB im Unterlassungsfall. Der Beschuldigte hat die jeweiligen Anzeigen sowie die Aufforderungen zur Ablieferung erhalten. Am 12. Mai 2017, 21. August 2017 und am 3. November 2017 trat der Beschuldigte in Kontakt mit dem Betreibungsamt.