Überdies kann dem Berichtsrapport vom 18. April 2018 entnommen werden, dass die beim Betreibungsamt zuständige Person angegeben hat, der Beschuldigte habe bis zum Datum der Anfrage nie Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht (pag. 214). Daraus ergibt sich, dass auch für die Monate April und Juli 2017 Lohnpfändungen wirksam waren. Dass der Beschuldigte – wie er vorgibt – rückwirkend schliesslich für alle Monate Angaben gemacht habe, ist geradezu aktenwidrig. Offensichtlich ist der Beschuldigte dem unabhängig der Frage, ob er dies rechtlich hätte tun sollen oder nicht (vgl. die nachfolgenden Erwägungen Ziff. III.11), nicht nachgekommen (vgl. pag. 214).