151 und 158). Eine allfällige Vorsprache führt noch nicht dazu, dass keine Lohnpfändung vorgenommen wird. So hätte die zuständige Person die Anmerkungen, dass der Beschuldigte der Meinung sei, keine Abrechnungen bringen zu müssen (vgl. pag. 151) oder er erst Abrechnungen bringe, wenn ein Gerichtsentscheid vorliege (vgl. pag. 158), nicht angefügt, wenn keine Lohnpfändung vorgenommen worden wäre. Überdies kann dem Berichtsrapport vom 18. April 2018 entnommen werden, dass die beim Betreibungsamt zuständige Person angegeben hat, der Beschuldigte habe bis zum Datum der Anfrage nie Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht (pag.