15 Schlussendlich kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten den Lohnpfändungsblättern (pag. 151 und 158) nicht entnommen werden, dass für die Monate April 2017 und Juli 2017 keine Lohnpfändungen vorgenommen wurden. Es handelt sich bei den im Feld «SOLL-Beträgen» mit «0.00» (per «SOLL-Datum» vom 30. April 2017 und 31. Juli 2017) bezifferten Beträgen offensichtlich um Überträge ohne Bedeutung; die Tabellen befassen sich explizit nur mit den Monaten Mai bis Juli 2017 und August bis Oktober 2017 (vgl. pag. 151 und 158).