Weiter wurde der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen wiederholt und explizit auf Art. 323 StGB hingewiesen. Die Pfändungsprotokolle vom 22. Mai 2015 (pag. 35), vom 31. August 2015 (pag. 76) und vom 23. Oktober 2015 (pag. 116, 121, 124, 127 und 129) – welche alle vom Beschuldigten unterzeichnet wurden – enthalten je den Hinweis auf Art. 323 StGB. Im Zusammenhang mit der am 22. Mai 2015 erhaltenen Anzeige zum Erscheinen und zur Ablieferung (pag. 36) wusste der Beschuldigte um die Konsequenzen von Art. 323 StGB. Ebenso enthielt die Verzeigungsandrohung vom 14. November 2016 den Hinweis auf Art. 323 StGB, wenn auch nur auf Ziff. 1 dieser Bestimmung (pag.