159 ff.) sowie auf den Anzeigen vom 14. Juli 2016 (pag. 153), 5. September 2016 (pag. 154) und 28. Oktober 2016 (pag. 157) angebrachten Postbarcodes darauf hin, dass diese Schreiben per Einschreiben versandt wurden. Falls diese nicht hätten zugestellt werden können, wäre dies mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit in den Akten vermerkt. Die Kammer geht daher davon aus, dass die entsprechenden Schreiben und Anzeigen dem Beschuldigten zugegangen sind und er davon Kenntnis hatte. Weiter wurde der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen wiederholt und explizit auf Art. 323 StGB hingewiesen.