So war er der Meinung, er müsse der Aufforderung zum Erscheinen und zur Ablieferung nicht Folge leisten, da er den Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur abwarte (pag. 158). Seine Argumentation, wonach er jeweils nur auf die tatsächlich erhaltenen Schreiben reagiert habe, ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich, war er doch selbst der Ansicht, er müsse der Aufforderung zum Erscheinen und zur Ablieferung gar nicht Folge leisten. Am 21. August 2017 wurde der Beschuldigte explizit auf die Straffolgen hingewiesen (pag. 151). Auch weisen die auf den Pfändungsurkunden vom 23. August 2016 (pag. 140 ff.) und 5. Dezember 2016 (pag. 159 ff.) sowie auf den Anzeigen vom 14. Juli 2016 (pag.