Sodann hatte er unbestrittenermassen am 12. Mai 2017 (pag. 152), am 21. August 2017 (pag. 151) und am 3. November 2017 (pag. 158) Kontakt mit dem Betreibungsamt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er mit diesem in Kontakt getreten wäre, wenn er nicht von der Lohnpfändung und der Aufforderung zum Erscheinen sowie der Ablieferung der notwendigen Belege gewusst hätte. Er hätte sich auch nicht in der Sache geäussert, wenn er sich dessen nicht bewusst gewesen wäre. So war er der Meinung, er müsse der Aufforderung zum Erscheinen und zur Ablieferung nicht Folge leisten, da er den Entscheid der Staatsanwaltschaft Winterthur abwarte (pag.